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Nachführung in der Amtlichen Vermessung

Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (Art. 18, VAV), wobei sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung der Nachführungspflicht unterliegen (Art. 20, VAV). Kann für die Nachführung dieser Bestandteile der amtlichen Vermessung ein Meldewesen organisiert werden, sind diese innert eines Jahres nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen (Art. 23, VAV). Der Meldepflicht zur Nachführung (Art. 30, KVAV) unterliegen unter anderem Objekte, die eine Baubewilligung benötigen (Bauwesen Gemeinde Tschiertschen-Praden). Alle diese Objekte (z.B Neu-, Um- oder Anbauten) müssen vom Ingenieur-Geometer nach Bauvollendung erhoben (eingemessen) und im Datensatz (Plan für das Grundbuch) nachgeführt werden.

Insbesondere erfordern Parzellen- oder Grenzänderungen eine Nachführung, sei dies auf Grund von veränderten Parzellenflächen oder durch Wechsel der Eigentumsverhältnisse.

Auch schleichende Veränderungen in der Bodenbedeckung (z.B. überwachsen der Weiden durch Wald) müssen durch den Nachführungsgeometer periodisch erfasst werden.

Katasterplankopien (Auszug aus Plan für das Grundbuch) oder digitale Daten können in diversen Formaten abgegeben werden.

  • Pläne auf Papier oder Transparent in allen Formaten und Massstäben.
  • Digitale Vektor-Daten in einzelne Ebenen (Layer) aufgeteilt in verschiedensten Formaten z.B. DXF, DWG, Interlis, Shape, Koordinatenformate etc.

 

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